Brandschutz: Standard
statt Flickenteppich.
Lithium-Ionen-Batterien werden derzeit »nur« als Gefahrgut und nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet. Daher gibt es für die Bereitstellung und Lagerung noch keine allgemeingültigen Vorschriften, Normen oder Schutzziele. Die Lagerung von Lithiumbatterien wirft bei Unternehmen deshalb viele Fragen auf. Obwohl eine Lithium-Ionen-Batterie nicht als Gefahrstoff eingeordnet wird, kann diese dennoch zu ökologischen und ökonomischen Schäden innerhalb des Lagers führen.
Spezielle Herausforderungen …
im Pre-Sales
Transportkapazitäten für Batterien im Pre-Sales – vor der Nutzung durch den Endkunden – sind rar. Viele Unternehmen führen sie aufgrund von Brandrisiken auch nur ungern durch. So fehlen einheitliche und flächendeckende Notfallkonzepte zur sicheren Evakuierung im Havariefall. Multimodale Transporte von Batterien gestalten sich schwierig, da auf der Schiene keine Zwischenpufferung von Batterien erfolgen darf. Der Umschlag muss direkt an dafür ertüchtigten Orten mit Löschwasserrückhaltesystemen und Versiegelung erfolgen. Der Transport mit Binnenschiffen ist aufgrund fehlender Sicherheits- und Brandschutzkonzepten an Häfen derzeit auch nur stark eingeschränkt möglich.
... im After-Sales
Während der Nutzung der Batterie in einem E-Fahrzeug bestehen in der Regel Kommunikationsschnittstellen mit dem Automobilhersteller, um Rahmenparameter zur Überwachung der Batterie zu übermitteln. Jedoch kann oder wird nicht immer auf diese Lebenszyklusdaten zurückgegriffen, um Reparaturentscheidungen zu treffen und das Fahrzeug wertstabil zu halten oder Havarieszenarien zu antizipieren bzw. beherrschbar zu machen. Von außen betrachtet ist die Batterie eine Blackbox, die großes technisches und wirtschaftliches Risiko birgt.
Auch auf Versicherungsgeberebene werden unterschiedliche Anforderungen gestellt: So fallen (Lithium-Ionen-)Batterien nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung – weder formal, denn Lithiumbatterien sind keine Stoffe oder Gemische, noch materiell, da Lithiumbatterien nicht die chemisch-physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Kriterien der CLP-Verordnung erfüllen. Weil Lithiumbatterien eben auch nicht unter den Begriff »Gefahrstoffe« gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fallen, sind sie nicht gefährdungsbeurteilungspflichtig und die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 510 »Lagerung«, sind daher auch nicht anwendbar. Ob die Lagerung von Lithiumbatterien unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fällt und dadurch gefährdungsbeurteilungsbedürftig ist, ist umstritten.
»Unser Anspruch ist es nun, dass der derzeitige Flickenteppich im Bereich der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien in jeder Hinsicht einem einheitlichen Standard und einheitlichen Regularien weicht, die allen Beteiligten Sicherheit und Verlässlichkeit bietet«, erklärt Dr.-Ing. Arkadius Schier, Projektleiter des Innovationslaborts für Batterie-Logistik in der E-Mobilität. Dafür nehmen die Forschenden Kontakt zu den beteiligten Organisationen, Verbänden und Behörden auf.